Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen die Ehre in strafrechtlich relevanter Weise verletzt ist, ist auf einen objektiven Massstab abzustellen. Massgebend für die Auslegung der ehrverletzenden Äusserung ist der Sinn, den ein unbefangener durchschnittlicher Adressat einer Aussage nach den gesamten Umständen beilegen muss (statt vieler BGE 137 IV -9-