3.3. 3.3.1. Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2).