19). Damit gab sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Strafanzeige, in der nicht ausgeführt worden war, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest vom 20. September 2021 durchgeführt worden war (vgl. UA act. 1 ff., insbesondere act. 6 f.), zu verbessern, d.h. zu präzisieren und zu ergänzen. Dieses Vorgehen stellte noch keine Untersuchungshandlung im Sinne der StPO dar und stand dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO deshalb nicht entgegen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht bereits aus diesem Grund rechtswidrig.