3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe bereits Untersuchungshandlungen durchgeführt, indem sie ihn mit Schreiben vom 13. April 2022 aufgefordert habe, eine Bestätigung der Luzerner Psychiatrie einzureichen, aus welcher hervorgehe, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest am 20. September 2021 genau durchgeführt worden sei. Damit habe sie bereits eine Untersuchung eröffnet, weshalb sich die Nichtanhandnahmeverfügung als rechtswidrig erweise.