Anders als in Art. 319 StPO, wo die Gründe für die Einstellung des Verfahrens aufgelistet sind, nennt Art. 310 StPO Rechtfertigungsgründe nicht. Allerdings besteht auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5a zu Art. 310 StPO).