Die in der Gefährdungsmeldung enthaltene Aussage, dass die Schulleitung an einem Standortgespräch, an welchem das Kind E. nicht selber anwesend gewesen sei, "den (noch vom Vorabend vorhandenen?) Alkohol trotz ihrer Hygienemaske" gerochen habe, sei weder sachbezogen noch notwendig. Ein Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung sei nicht ersichtlich. Ausserdem sei diese Aussage wider besseres Wissen erfolgt. Es sei urkundlich bewiesen, dass der Beschwerdeführer vor diesem Standortgespräch keinen Alkohol getrunken habe und dementsprechend nicht nach Alkohol gerochen haben könne.