Sie habe auch nach dieser Auskunft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügen dürfen. Weiter seien die Schulbehörden von Gesetzes wegen verpflichtet, der Kindesschutzbehörde eine Meldung zu erstatten, wenn konkrete Hinweise dafür bestünden, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet sei und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen könnten (Art. 314d ZGB). Dass Gefährdungsmeldungen potenziell ehrverletzende Ausführungen enthielten, lasse sich in der Regel nicht vermeiden und sei vom Gesetzgeber zum Schutz von Kindern nicht nur toleriert, sondern beabsichtigt.