2.2. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verhalte sich widersprüchlich, wenn sie das Strafverfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand nehme, obschon sie bereits Untersuchungshandlungen durchgeführt habe, indem sie ihn mit Schreiben vom 13. April 2022 aufgefordert habe, eine Bestätigung der Luzerner Psychiatrie einzureichen, woraus hervorgehe, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest am 20. September 2021 genau durchgeführt worden sei. Diesen Nachweis habe er mit Schreiben vom 25. April 2022 erbringen können.