den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, noch wider besseres Wissen Tatsachen zu verbreiten. Die Meldung habe einzig dem Kindeswohl gedient und damit verbunden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beauftragen, allfällige Kindesschutzmassnahmen zu prüfen bzw. einzuleiten. Gestützt auf diese Ausführungen und aufgrund der Verneinung eines vorsätzlichen Handelns durch den Beschuldigten sei die Strafbarkeit hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede zu verneinen. Infolgedessen erübrige sich auch die Prüfung weiterer Straftatbestände gegen die Ehre.