Der Beschwerdeführer habe zudem während des Gespräches nach Alkohol gerochen. Dabei handle es sich um subjektive Beobachtungen der Schulleiterin F., welche diese anlässlich des Standortgesprächs gemacht und in der Folge an den Beschuldigten weitergeleitet habe. Alkoholgeruch, z.B. aufgrund eines kurze Zeit vor dem Gespräch konsumierten Biers, sei überdies auch dann möglich, wenn ein Stunden später durchgeführter Alkoholatemtest ein Ergebnis von 0,0 Promille liefere. Die Gefährdungsmeldung sei weder offensichtlich haltlos, verleumderisch, denunzierend noch ehrverletzend gewesen. Der Inhalt der Gefährdungsmeldung habe sich in erster Linie auf das Erlebte vor Ort gestützt.