Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde gleichentags von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 6. Dezember 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5.12.2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."