Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.402 (STA.2022.128) Art. 148 Entscheid vom 15. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 5. Dezember 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. stellte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 bei der Stadtpolizei Aarau u.a. gegen B., damals Präsident der Schulpflege Q., Strafantrag wegen üb- ler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde gleichentags von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 6. Dezember 2022 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5.12.2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- ner." 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Verfügung vom 9. Januar 2023 einverlangte Si- cherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 13. Januar 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort Stellung. 3.5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nicht- anhandnahme aus, die Schulpflege Q., unterzeichnet durch den Beschul- digten als Schulpflegepräsident, habe am 5. Oktober 2021 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau eine Gefährdungsmeldung erstat- tet, welche u.a. Bezug genommen habe auf das Standortgespräch betref- fend die schulische Zukunft des Sohnes des Beschwerdeführers, E., wel- ches am 20. September 2021 von 12.10 bis 13.35 Uhr stattgefunden habe. Eine meldende Person handle bei einer Gefährdungsmeldung rechtmäs- sig, wenn sie davon ausgehe, es seien möglicherweise Schutzmassnah- men nötig. Rechtswidrig handle sie unter Umständen dann, wenn sie eine Meldung mutwillig und wider besseres Wissen mache. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Schulpflege Q. habe in der vom Beschuldigten unter- zeichneten Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erwähnten Standortgesprächs verbal laut geworden sei und auf die anwesenden Personen derart bedroh- lich gewirkt habe, dass diese auch Stunden später noch Angst gehabt hät- ten. Weiter habe die Schulpflege Q. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit der Situation überfordert gewesen und es habe keine nennenswerten Gründe gegeben, welche die verbale Eskalation des Beschwerdeführers hätten rechtfertigen können. Der Beschwerdeführer habe zudem während des Gespräches nach Alkohol gerochen. Dabei handle es sich um subjek- tive Beobachtungen der Schulleiterin F., welche diese anlässlich des Standortgesprächs gemacht und in der Folge an den Beschuldigten weiter- geleitet habe. Alkoholgeruch, z.B. aufgrund eines kurze Zeit vor dem Ge- spräch konsumierten Biers, sei überdies auch dann möglich, wenn ein Stunden später durchgeführter Alkoholatemtest ein Ergebnis von 0,0 Pro- mille liefere. Die Gefährdungsmeldung sei weder offensichtlich haltlos, ver- leumderisch, denunzierend noch ehrverletzend gewesen. Der Inhalt der Gefährdungsmeldung habe sich in erster Linie auf das Erlebte vor Ort ge- stützt. Die Gefährdungsmeldung sowie deren Inhalt habe weder bezweckt, -4- den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, noch wider besseres Wis- sen Tatsachen zu verbreiten. Die Meldung habe einzig dem Kindeswohl gedient und damit verbunden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beauftragen, allfällige Kindesschutzmassnahmen zu prüfen bzw. einzu- leiten. Gestützt auf diese Ausführungen und aufgrund der Verneinung eines vorsätzlichen Handelns durch den Beschuldigten sei die Strafbarkeit hin- sichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede zu verneinen. Infolgedessen erübrige sich auch die Prüfung weiterer Straftatbestände gegen die Ehre. 2.2. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verhalte sich widersprüchlich, wenn sie das Strafverfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand nehme, obschon sie bereits Untersuchungshandlungen durchgeführt habe, indem sie ihn mit Schreiben vom 13. April 2022 aufgefordert habe, eine Bestätigung der Luzerner Psychiatrie einzureichen, woraus hervor- gehe, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest am 20. September 2021 ge- nau durchgeführt worden sei. Diesen Nachweis habe er mit Schreiben vom 25. April 2022 erbringen können. Mithin habe die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau eine Untersuchung bereits eröffnet gehabt. Bereits deshalb er- weise sich die Nichtanhandnahmeverfügung als rechtswidrig. Sodann ver- kenne die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass es im vorliegenden Strafverfahren nicht um die Frage gehe, ob die Gefährdungsmeldung recht- mässig oder rechtswidrig erfolgt sei. Vielmehr mache sich ein Melder auch dann strafbar, wenn eine Gefährdungsmeldung zwar aus Gründen des Kin- deswohls erfolge, er darin aber einzelne Ausführungen mache, die ehrver- letzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB seien. So verhalte es sich auch vorliegend. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe (mehrfach) Gewalt gegen- über der Kindsmutter ausgeübt und es sei unklar, wann die Situation das nächste Mal eskaliere, sei ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Ihm werde ein individual- und sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen. Die Be- hauptung sei überdies unwahr. Auch die Behauptung, der Beschwerdefüh- rer habe an einem Schulgespräch (zur Mittagszeit) derart nach Alkohol ge- rochen, dass man dies trotz Hygienemaske gerochen habe, sei ehrverlet- zend i.S.v. Art. 173 ff. StGB, zumal der Beschuldigte gar die Mutmassung in den Raum gestellt habe, dass die Alkoholfahne vom Vorabend stamme. Auch diese Behauptung sei zudem unwahr. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 18. bis 25. September 2021 in der Luzerner Psychiatrie zur Behandlung mit striktem Alkoholverbot befunden. Die Alkoholatemtests hätten an sämtlichen Tagen 0,0 Promille ausgewiesen, so auch am 20. September 2021, als dieser Test nach seiner Rückkehr vom Schulge- spräch durchgeführt worden sei. Damit sei urkundlich bewiesen, dass der Beschwerdeführer vor diesem Schulgespräch keinen Alkohol getrunken und dementsprechend nicht nach Alkohol gerochen habe. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede sei damit klarerweise erfüllt. Der Beschul- digte habe die Gefährdungsmeldung mit Wissen und Willen verfasst und -5- der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zugestellt. Er habe gewusst oder mindestens in Kauf genommen, dass die erwähnten Aussagen betref- fend Gewalt und Alkohol im Gesamtzusammenhang der Gefährdungsmel- dung mindestens möglicherweise ehrenrührig und damit geeignet seien, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Für die Erfüllung des sub- jektiven Tatbestands reiche es aus, wenn einzelne in der Gefährdungsmel- dung enthaltene Aussagen ehrverletzend seien und der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit dieser Aussagen bewusst gewesen sei. Auch der sub- jektive Tatbestand der üblen Nachrede sei damit erfüllt. Damit könne offen- sichtlich nicht gesagt werden, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede mit Sicherheit nicht erfüllt sei, was aber gerade die Voraussetzung für eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO wäre. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt dem in ihrer Beschwerdeant- wort entgegen, sie dürfe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einfache Erhebungen tätigen, bevor sie entscheide, ob sie eine Strafunter- suchung eröffne oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlasse. Vorlie- gend habe sie eine Auskunft eingeholt und dabei rechtmässig gehandelt. Sie habe auch nach dieser Auskunft die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung verfügen dürfen. Weiter seien die Schulbehörden von Gesetzes wegen verpflichtet, der Kindesschutzbehörde eine Meldung zu erstatten, wenn konkrete Hinweise dafür bestünden, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet sei und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen könnten (Art. 314d ZGB). Dass Gefährdungsmeldungen potenziell ehrverletzende Ausführungen ent- hielten, lasse sich in der Regel nicht vermeiden und sei vom Gesetzgeber zum Schutz von Kindern nicht nur toleriert, sondern beabsichtigt. Da die Gefährdungsmeldung eine gesetzlich erlaubte Handlung darstelle (Art. 14 StGB), könne die Melderin oder der Melder strafrechtlich nicht belangt wer- den. Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörden seien unter dem Titel der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) konsequenterweise schlicht nicht von strafrechtlicher Relevanz. Anders zu entscheiden würde bedeuten, Melderinnen und Melder inskünftig einem Strafbarkeitsrisiko auszusetzen, was in der Praxis mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass Gefährdungsmeldun- gen unterblieben, wo sie angezeigt wären. Eine derartige Entwicklung wäre weder sachgerecht noch mit der Rechtslage zu vereinbaren. 2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Stellungnahme vom 13. Februar 2023, die Meldepflicht gemäss Art. 314d ZGB stelle keinen Freibrief für ehr- verletzende Äusserungen dar. In analoger Anwendung der Rechtspre- chung zur prozessualen Darlegungspflicht von Parteien und ihren Anwälten -6- könne sich ein Melder bei ehrenrührigen Ausführungen in einer Gefähr- dungsmeldung nur dann auf seine Meldepflicht und damit auf Art. 14 StGB berufen, wenn seine Ausführungen sachbezogen seien, nicht über das Not- wendige hinausgingen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet würden. Nur innerhalb dieser Grenzen seien die Ausführungen in einer Gefährdungsmeldung durch Art. 314d ZGB i.V.m. Art. 14 StGB gerechtfertigt. Schliesslich sollten auch gemäss dem Merkblatt der KOKES vom 25. Januar 2019 betreffend Melderechte und Meldepflichten an die KESB tatsächliche Wahrnehmungen und Beobach- tungen gemeldet werden und nicht Mutmassungen oder Diagnosen. In der Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 werde die angebliche "Gewalt zwischen der Mutter und dem Vater" jedoch als eigene Beobachtung aus- gewiesen und nicht als blosse Vermutung bezeichnet. Die in der Gefähr- dungsmeldung enthaltene Aussage, dass die Schulleitung an einem Standortgespräch, an welchem das Kind E. nicht selber anwesend gewe- sen sei, "den (noch vom Vorabend vorhandenen?) Alkohol trotz ihrer Hy- gienemaske" gerochen habe, sei weder sachbezogen noch notwendig. Ein Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung sei nicht ersichtlich. Aus- serdem sei diese Aussage wider besseres Wissen erfolgt. Es sei urkundlich bewiesen, dass der Beschwerdeführer vor diesem Standortgespräch kei- nen Alkohol getrunken habe und dementsprechend nicht nach Alkohol ge- rochen haben könne. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt -7- folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Anders als in Art. 319 StPO, wo die Gründe für die Einstellung des Verfah- rens aufgelistet sind, nennt Art. 310 StPO Rechtfertigungsgründe nicht. Al- lerdings besteht auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungs- grund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5a zu Art. 310 StPO). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe bereits Untersuchungshandlungen durchgeführt, indem sie ihn mit Schreiben vom 13. April 2022 aufgefordert habe, eine Bestätigung der Lu- zerner Psychiatrie einzureichen, aus welcher hervorgehe, um welche Uhr- zeit der Atemalkoholtest am 20. September 2021 genau durchgeführt wor- den sei. Damit habe sie bereits eine Untersuchung eröffnet, weshalb sich die Nichtanhandnahmeverfügung als rechtswidrig erweise. 3.2.2. Nach Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft polizeiliche Be- richte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervor- geht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. Dafür kann sie der Polizei die präzise Anweisung erteilen, Informationen über diejenigen Verfolgungsvoraussetzungen einzuholen, über deren Vor- liegen sie sich noch kein Urteil bilden kann. Limitierte bzw. beschränkte und zielgerichtete Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei verstossen nicht gegen Art. 309 Abs. 2 StPO (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 39 zu Art. 309 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Strafun- tersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straf- fall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt. Dies trifft -8- jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen an- ordnet. Der in Art. 309 Abs. 3 StPO erwähnten Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.1). Ausweislich der Untersuchungsakten hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nach Eingang der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 22. De- zember 2021 der Polizei keinen Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen er- teilt. Vielmehr ersuchte sie lediglich den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2022, ihr bis Ende April 2022 eine Bestätigung der Luzerner Psychiatrie einzureichen, aus welcher hervorgeht, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest am 20. September 2021 genau durchgeführt wurde (Un- tersuchungsakten [UA] act. 19). Damit gab sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Strafanzeige, in der nicht ausgeführt worden war, um welche Uhrzeit der Atemalkoholtest vom 20. September 2021 durchgeführt worden war (vgl. UA act. 1 ff., insbesondere act. 6 f.), zu verbessern, d.h. zu präzisieren und zu ergänzen. Dieses Vorgehen stellte noch keine Unter- suchungshandlung im Sinne der StPO dar und stand dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO deshalb nicht entgegen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht bereits aus die- sem Grund rechtswidrig. 3.3. 3.3.1. Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung weiterverbreitet (Abs. 2). 3.3.2. Der strafrechtliche Schutz der Ehre durch Art. 173 ff. StGB ist nach ständi- ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt auf den menschlich- sittlichen Bereich, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (statt vieler BGE 117 IV 27 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 m.w.H.; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 44 Ziff. 1.1, S. 391). Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen die Ehre in strafrechtlich relevanter Weise verletzt ist, ist auf einen objektiven Massstab abzustellen. Massgebend für die Auslegung der ehrverletzenden Äusserung ist der Sinn, den ein unbefangener durchschnittlicher Adressat einer Aussage nach den gesamten Umständen beilegen muss (statt vieler BGE 137 IV -9- 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 1.2, S. 394). Ob die Tatsachen- behauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesge- richts 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2). Subjektiv ist Vorsatz erfor- derlich, d.h. der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wis- sen und Willen erfüllen, wobei Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht wird nicht verlangt. Es reicht aus, dass sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst ist und diese mindestens eventualvorsätzlich einem Dritten gegenüber äus- sert. Erweist sich diese als falsch, braucht er also nicht einmal die Möglich- keit ihrer Unwahrheit i.S. eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen zu haben (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 3.2 S. 401 f.; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 173 StGB). 3.3.3. In der Gefährdungsmeldung der Schulpflege Q. vom 5. Oktober 2021 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Gesprächs vom 20. September 2021 verbal laut geworden und habe auf die meisten der Anwesenden so be- drohlich gewirkt, dass man auch ein paar Stunden später noch Angst ge- habt habe. Trotz mehrmaliger Versuche von verschiedenen Anwesenden, auf den Beschwerdeführer deeskalierend zu wirken, habe er sich nicht be- ruhigen lassen, sondern sich immer mehr in etwas hineingesteigert. Schliesslich habe das Gespräch abgebrochen werden müssen. Zu Beginn der Sitzung habe ihn die Schulleitung auf die an der Schule geltende Mas- kenpflicht hingewiesen, worauf er ihr mit Nachdruck und die Distanz nicht mehr wahrend klargemacht habe, dass sie ihm gar nichts zu sagen habe. Die Schulleitung habe den (noch vom Vorabend vorhandenen?) Alkohol trotz ihrer Hygienemaske gerochen. Die involvierten Schulangehörigen gin- gen davon aus, dass die beiden im Haushalt lebenden Kinder unter der Gewalt zwischen der Mutter und dem Vater leiden würden. Es sei jeweils unklar, wann die Situation ein nächstes Mal eskaliere, was für die Kinder zu bedeuten habe, dass sie psychischen Belastungen wie Angst, Mitleid und Hilflosigkeit ausgesetzt seien. Die Mutter habe der Schulleitung am 27. September 2021 mitgeteilt, dass sie Angst vor ihrem Ex-Partner habe und versuche, eine neue Wohnung für sich und die Kinder zu finden. Da- raufhin habe ihr die Schulleitung geraten, in das Frauenhaus zu gehen (UA act. 11). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, er habe ihn mit der (gemäss seiner Auffassung) unwahren Aussage, die beiden Kinder litten unter der Gewalt zwischen der Mutter und dem Vater und es sei jeweils unklar, wann die Situation ein nächstes Mal eskaliere – wobei aufgrund der weiteren Aussagen in der Gefährdungsmeldung, dass die Mutter Angst vor dem Ex-Partner habe, dass der Beschwerdeführer am Gespräch vom - 10 - 20. September 2021 auf die meisten Anwesenden so bedrohlich gewirkt habe, dass man auch ein paar Stunden später Angst gehabt habe, und dass die Mutter bemüht sei, ihre Kinder zu schützen, klar sei, dass gemäss dem Beschuldigten der Beschwerdeführer derjenige sein solle, der Gewalt ausübe – sowie mit der (seiner Ansicht nach) unwahren Aussage, die Schulleiterin habe bei ihm den (noch vom Vorabend vorhandenen?) Alko- hol trotz ihrer Hygienemaske gerochen, gegenüber der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Aarau eines unehrenhaften Verhaltens bezich- tigt. Die beanstandeten Aussagen seien deshalb ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB (UA act. 5 ff.; Beschwerde S. 9 ff.). Bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen handelt es sich um subjektive Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen des Beschul- digten. Wären diese Äusserungen nach einem objektiven Massstab, d.h. dem Sinn, den ihnen ein unbefangener durchschnittlicher Adressat nach den gesamten Umständen beimisst, als ehrverletzend i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu betrachten und hätte der Beschuldigte vorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt, indem er zumindest ernsthaft mit der Eh- renrührigkeit dieser bewusst getätigten Aussagen hätte rechnen müssen, dürfte der Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) erfüllt sein. Dies braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden. Denn selbst wenn der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zu beja- hen wäre, fiele eine Verurteilung des Beschuldigten ausser Betracht, da gemäss den Ausführungen in E. 3.4 hienach der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB offensichtlich gegeben ist. 3.4. 3.4.1. Als Rechtfertigungsgrund kommt insbesondere Art. 14 StGB in Frage (RIKLIN, a.a.O., N. 55 vor Art. 173 StGB). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Art. 14 StGB erfasst insbesondere auch Amtspflichten. Damit gemeint sind öffentlich-rechtliche, hoheitliche Obliegenheiten und Befugnisse, die sich aus einem Gesetz ergeben. Amtspflichten können sich insbesondere aus Vorschriften des materiellen Verwaltungs- und des Zwangsvollstre- ckungsrechts sowie des Zivil- und Strafprozessrechts ergeben (ANDREAS DONATSCH/GUNHILD GODENZI/BRIGITTE TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, § 21 Ziff. 3.2, S. 257 f.). Gemäss Art. 314c Abs. 1 ZGB kann jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integri- tät eines Kindes gefährdet erscheint. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem StGB unterstehen (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Insbesondere Fach- - 11 - personen aus den Bereichen Erziehung und Bildung, die beruflich regel- mässig Kontakt zu Kindern haben, und Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfahren, sind – soweit sie nicht dem Berufsgeheim- nis nach dem StGB unterstehen – zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rah- men ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können (Art. 314d Abs. 1 ZGB). Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, ist gemäss Ziff. 7.4 des Leitfadens zur Zusammenarbeit der Schule und Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde bei Gefährdung des Kindeswohls (abrufbar unter www.schulen-aar- gau.ch/media/schulen-aargau/unterstuetzung-beratung/lehrperson-schul- leitung/bksvs-leitfaden-gefaehrdung-kindswohl.pdf) das Wohl des Kindes höher zu gewichten als die Persönlichkeitsrechte der Eltern. Daher können im Interesse des Kindes auch Informationen zu Ungunsten der Eltern an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergegeben werden. Ent- sprechend sind Gefährdungsmeldungen zwar klar und konkret, aber auch möglichst objektiv und sachlich zu verfassen. Sodann sollen sie sich auf das Wesentliche beschränken und nur diejenigen Informationen enthalten, welche sich auf die Gefährdung beziehen. Erstattet eine Person unberechtigterweise oder unter falschen Angaben eine Meldung, können daraus strafrechtliche Konsequenzen erwachsen. Falsche Angaben können zu einer Verurteilung wegen eines Ehrverlet- zungsdelikts (Art. 173 ff. StGB) führen (LUCA MARANTA, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 443 ZGB). 3.4.2. Der Beschuldigte ist nicht Träger des von Art. 321 Ziff. 1 StGB strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses und daher aufgrund seiner damaligen amtlichen Tätigkeit als Präsident der Schulpflege gemäss Art. 314d Abs. 1 ZGB zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, da nach seiner Wahrnehmung konkrete Hinweise dafür bestanden, dass die psychische Integrität des Kindes E. gefährdet war und er der Gefährdung nicht im Rah- men ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen konnte. Gemäss dem in der Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 geschil- derten Sachverhalt ging der Beschuldigte aufgrund seiner Wahrnehmun- gen davon aus und musste auch davon ausgehen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls von E. vorlag. Unter den gegebenen Umständen war der Beschuldigte somit gehalten, seine Wahrnehmungen mittels einer Gefähr- dungsmeldung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. Mit seinen Äusserungen bezweckte der Beschuldigte die Wahrung des Kin- deswohls von E. Da dessen Gefährdung nach seiner Wahrnehmung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers zusammenhing, konnte er seiner - 12 - Anzeigepflicht nur nachkommen, indem er Aussagen zum Nachteil des Be- schwerdeführers machte. Die Gefährdungsmeldung entspricht damit auch den Vorgaben von Ziff. 7.4 des Leitfadens zur Zusammenarbeit der Schule und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Gefährdung des Kindes- wohls. Demzufolge ist der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB zu beja- hen. Ob tatsächlich ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen Kindesschutz- massnahmen anzuordnen sind (Art. 307 ff. ZGB), hatte nach Eingang der Gefährdungsmeldung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prü- fen (§ 31 ff. EG ZGB). 3.5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsache gegen den Beschul- digten mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 nicht an die Hand genommen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 869.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde - 13 - kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber