Ob tatsächlich ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind (Art. 307 ff. ZGB), hatte nach Eingang der Gefährdungsmeldung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen (§ 31 ff. EG ZGB). 3.5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsache gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 nicht an die Hand genommen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.