Gemäss dem in der Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 geschilderten Sachverhalt ging die Beschuldigte aufgrund ihrer Wahrnehmungen davon aus und musste auch davon ausgehen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls von E. vorlag. Unter den gegebenen Umständen war die Beschuldigte somit gehalten, ihre Wahrnehmungen der Schulpflege als ihrer damaligen vorgesetzten Stelle sowie mittels einer Gefährdungsmeldung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. Mit ihren Äusserungen bezweckte die Beschuldigte die Wahrung des Kindeswohls von E. - 12 -