3.4.2. Die Beschuldigte ist nicht Trägerin des von Art. 321 Ziff. 1 StGB strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses und daher aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulleiterin gemäss Art. 314d Abs. 1 ZGB zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, da nach ihrer Wahrnehmung konkrete Hinweise dafür bestanden, dass die psychische Integrität des Kindes E. gefährdet war und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen konnte.