Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, ist gemäss Ziff. 7.4 des Leitfadens zur Zusammenarbeit der Schule und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Gefährdung des Kindeswohls (abrufbar unter www.schulen-aar- gau.ch/media/schulen-aargau/unterstuetzung-beratung/lehrperson-schul- leitung/bksvs-leitfaden-gefaehrdung-kindswohl.pdf) das Wohl des Kindes höher zu gewichten als die Persönlichkeitsrechte der Eltern. Daher können im Interesse des Kindes auch Informationen zu Ungunsten der Eltern an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergegeben werden. Entsprechend sind Gefährdungsmeldungen zwar klar und konkret, aber auch möglichst objektiv und sachlich zu verfassen.