Amtspflichten können sich insbesondere aus Vorschriften des materiellen Verwaltungs- und des Zwangsvollstreckungsrechts sowie des Zivil- und Strafprozessrechts ergeben (ANDREAS DONATSCH/GUNHILD GODENZI/BRIGITTE TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, § 21 Ziff. 3.2, S. 257 f.). Gemäss Art. 314c Abs. 1 ZGB kann jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis - 11 -