Alkohol trotz ihrer Hygienemaske gerochen, gegenüber dem Schulpflegepräsidenten und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. Die beanstandeten Aussagen seien deshalb ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB (UA act. 5 ff.; Beschwerde S. 9 ff.).