Eine besondere Beleidigungsabsicht wird nicht verlangt. Es reicht aus, dass sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst ist und diese mindestens eventualvorsätzlich einem Dritten gegenüber äussert. Erweist sich diese als falsch, braucht er also nicht einmal die Möglichkeit ihrer Unwahrheit i.S. eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen zu haben (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 3.2 S. 401 f.; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 173 StGB).