309 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt. Dies trifft -8- jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Der in Art. 309 Abs. 3 StPO erwähnten Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.1).