3.2.2. Nach Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. Dafür kann sie der Polizei die präzise Anweisung erteilen, Informationen über diejenigen Verfolgungsvoraussetzungen einzuholen, über deren Vorliegen sie sich noch kein Urteil bilden kann. Limitierte bzw. beschränkte und zielgerichtete Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei verstossen nicht gegen Art. 309 Abs. 2 StPO (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 39 zu Art. 309 StPO).