2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Stellungnahme vom 13. Februar 2023, die Meldepflicht gemäss Art. 314d ZGB stelle keinen Freibrief für ehrverletzende Äusserungen dar. In analoger Anwendung der Rechtsprechung zur prozessualen Darlegungspflicht von Parteien und ihren Anwälten -6-