Dass Gefährdungsmeldungen potenziell ehrverletzende Ausführungen enthielten, lasse sich in der Regel nicht vermeiden und sei vom Gesetzgeber zum Schutz von Kindern nicht nur toleriert, sondern beabsichtigt. Da die Gefährdungsmeldung eine gesetzlich erlaubte Handlung darstelle (Art. 14 StGB), könne die Melderin oder der Melder strafrechtlich nicht belangt werden. Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden seien unter dem Titel der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) konsequenterweise schlicht nicht von strafrechtlicher Relevanz.