2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, sie dürfe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einfache Erhebungen tätigen, bevor sie entscheide, ob sie eine Strafuntersuchung eröffne oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlasse. Vorliegend habe sie eine Auskunft eingeholt und dabei rechtmässig gehandelt. Sie habe auch nach dieser Auskunft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügen dürfen.