Auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede sei damit erfüllt. Damit könne offensichtlich nicht gesagt werden, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede mit Sicherheit nicht erfüllt sei, was aber gerade die Voraussetzung für eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO wäre.