und dadurch die ehrverletzenden Äusserungen weiterverbreitet habe. Die Beschuldigte habe gewusst oder mindestens in Kauf genommen, dass die erwähnten Aussagen betreffend Gewalt und Alkohol im Gesamtzusammenhang der Gefährdungsmeldung mindestens möglicherweise ehrenrührig und damit geeignet seien, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands reiche es aus, wenn einzelne in der Gefährdungsmeldung enthaltene Aussagen ehrverletzend seien und die Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit dieser Aussagen bewusst gewesen sei. Auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede sei damit erfüllt.