Auch diese Behauptung sei zudem unwahr. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 18. bis 25. September 2021 in der Luzerner Psychiatrie zur Behandlung mit striktem Alkoholverbot befunden. Die Alkoholatemtests hätten an sämtlichen Tagen 0,0 Promille ausgewiesen, so auch am 20. September 2021, als dieser Test nach seiner Rückkehr vom Schulgespräch durchgeführt worden sei. Damit sei urkundlich bewiesen, dass der Beschwerdeführer vor diesem Schulgespräch keinen Alkohol getrunken und dementsprechend nicht nach Alkohol gerochen habe. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede sei damit klarerweise erfüllt.