Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe (mehrfach) Gewalt gegenüber der Kindsmutter ausgeübt und es sei unklar, wann die Situation das nächste Mal eskaliere, sei ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Ihm werde ein individual- und sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen. Die Behauptung sei überdies unwahr. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe an einem Schulgespräch (zur Mittagszeit) derart nach Alkohol gerochen, dass man dies trotz Hygienemaske gerochen habe, sei ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB, zumal die Beschuldigte gar die Mutmassung in den Raum gestellt habe, dass die Alkoholfahne vom Vorabend stamme. Auch diese Behauptung sei zudem unwahr.