Diesen Nachweis habe er mit Schreiben vom 25. April 2022 erbringen können. Mithin habe die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau eine Untersuchung bereits eröffnet gehabt. Bereits deshalb erweise sich die Nichtanhandnahmeverfügung als rechtswidrig. Sodann verkenne die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass es im vorliegenden Strafverfahren nicht um die Frage gehe, ob die Gefährdungsmeldung rechtmässig oder rechtswidrig erfolgt sei. Vielmehr mache sich ein Melder auch dann strafbar, wenn eine Gefährdungsmeldung zwar aus Gründen des Kindeswohls erfolge, er darin aber einzelne Ausführungen mache, die ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB seien. So verhalte es sich auch vorliegend.