Dabei handle es sich um subjektive Beobachtungen der Schulleitung Q., welche durch die Beschuldigte anlässlich des Standortgesprächs gemacht und in der Folge an den Schulpflegepräsidenten F. weitergeleitet worden seien. Alkoholgeruch, z.B. aufgrund eines kurze Zeit vor dem Gespräch konsumierten Biers, sei überdies auch dann möglich, wenn ein Stunden später durchgeführter Alkoholatemtest ein Ergebnis von 0,0 Promille liefere. Die Gefährdungsmeldung sei weder offensichtlich haltlos, verleumderisch, denunzierend noch ehrverletzend gewesen. Der Inhalt der Gefährdungsmeldung habe sich in erster Linie auf das Erlebte vor Ort gestützt.