Weiter habe die Schulpflege Q. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit der Situation überfordert gewesen und es habe keine nennenswerten Gründe gegeben, welche die verbale Eskalation des Beschwerdeführers hätten rechtfertigen können. Der Beschwerdeführer habe zudem während des Gespräches nach Alkohol gerochen. Dabei handle es sich um subjektive Beobachtungen der Schulleitung Q., welche durch die Beschuldigte anlässlich des Standortgesprächs gemacht und in der Folge an den Schulpflegepräsidenten F. weitergeleitet worden seien.