Eine meldende Person handle bei einer Gefährdungsmeldung rechtmässig, wenn sie davon ausgehe, es seien möglicherweise Schutzmassnahmen nötig. Rechtswidrig handle sie unter Umständen dann, wenn sie eine Meldung mutwillig und wider besseres Wissen mache. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Schulpflege Q. habe in der Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erwähnten Standortgesprächs verbal laut geworden sei und auf die anwesenden Personen derart bedrohlich gewirkt habe, dass diese auch Stunden später noch Angst gehabt hätten. Weiter habe die Schulpflege Q.