2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, die Schulpflege Q. habe am 5. Oktober 2021 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau eine Gefährdungsmeldung erstattet, welche u.a. Bezug genommen habe auf das Standortgespräch betreffend die schulische Zukunft des Sohnes des Beschwerdeführers, E., welches am 20. September 2021 von 12.10 bis 13.35 Uhr stattgefunden habe und an welchem die Beschuldigte teilgenommen habe. Eine meldende Person handle bei einer Gefährdungsmeldung rechtmässig, wenn sie davon ausgehe, es seien möglicherweise Schutzmassnahmen nötig.