3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 9. Januar 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 13. Januar 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung. 3.5. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: