-8- reichen würde. Andere sachliche Gründe, welche für eine Verfahrenstrennung sprechen würden, macht die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht geltend. 3.3. Zusammenfassend erweist sich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Abtrennung des Verfahrens als nicht rechtmässig, womit die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Dezember 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).