3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass das Verfahren ST.2021.4203 betreffend die anderen Mitbeschuldigten abschlussreif hätte untersucht werden können, weshalb es sich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht mehr rechtfertigen lasse, mit dem Abschluss des Strafverfahrens weiter zuzuwarten, bis auch die Untersuchungshandlungen betreffend den Beschuldigten abgeschlossen seien.