Eine Verfahrenstrennung ist damit nur ausnahmsweise und aus sachlichen Gründen möglich. Hiervon scheint auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten auszugehen, welche in der angefochtenen Verfügung auf das Beschleunigungsgebot verweist und ausführt, dass ausreichend sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung gegeben seien.