Bei getrennt geführten Verfahren würde die Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen. Die Verfahren betreffend die tätliche Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2021 sind damit bereits gestützt auf Art. 30 StPO, welcher gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anwendungsbereich von Art. 29 StPO bei Vorliegen eines engen Sachzusammenhangs ausdehnt, gemeinsam zu führen. Eine Verfahrenstrennung ist damit nur ausnahmsweise und aus sachlichen Gründen möglich.