Ob dem Beschuldigten und anderen Mitbeschuldigten, etwa dem Beschwerdeführer, Mittäterschaft oder Teilnahme i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vorgeworfen wird, lässt sich den Akten (soweit ersichtlich) bislang nicht entnehmen, kann jedoch offenbleiben. Die gegen die beschuldigten Personen erhobenen Tatvorwürfe bezüglich des Vorfalls vom 14. Oktober 2021 hängen in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht eng zusammen. Insbesondere der Vorwurf des Raufhandels bedingt zusammenhängende Tathandlungen. Bei getrennt geführten Verfahren würde die Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen.