Weil eine Verfahrenstrennung mit schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die gesetzlich gewährten Parteirechte der Betroffenen einhergeht, ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6). Namentlich bei Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2).