Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1 m.w.H.). Weil eine Verfahrenstrennung mit schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die gesetzlich gewährten Parteirechte der Betroffenen einhergeht, ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6).