Die in Art. 30 StPO vorgesehene Möglichkeit der Verfahrensvereinigung bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5).