Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet so- -6- mit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (Urteil des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1 m.w.H.).