3. 3.1. Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Vom Begriff der "Mittäterschaft" gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die Nebentäterschaft eingeschlossen. Sie liegt vor, wenn verschiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4).