Muri-Bremgarten das Beschleunigungsgebot bei der Verfahrensführung bisher nicht derart in den Fokus gestellt wie nun zur Begründung der Verfahrenstrennung, was widersprüchlich sei. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer drohe nicht zu verjähren. Sämtliche Beschuldigten seien in Haft oder würden in der Region arbeiten. Das Beschleunigungsgebot begründe damit keine ausreichende Begründung der Ausnahmevorschrift von Art. 30 StPO.