Vorliegend würden sich die Mitbeschuldigten gegenseitig belasten und würden spätestens anlässlich der Hauptverhandlung nochmals befragt, wobei neue Aussagen inkl. neue oder wiederholte gegenseitige Schuldzuweisungen möglich seien. Bei einer Abtrennung des Verfahrens habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert zu werden und Ergänzungsfragen zu stellen. Es spiele keine Rolle, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer bisher nicht belastet -5-