Den Mitbeschuldigten würde überdies Raufhandel vorgeworfen, welcher in echter Konkurrenz zu vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten stehe, wobei beim Raufhandel Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen charakteristisch seien und eine Verfahrenstrennung auch hier zu widersprüchlichen Urteilen führen könne. Vorliegend würden sich die Mitbeschuldigten gegenseitig belasten und würden spätestens anlässlich der Hauptverhandlung nochmals befragt, wobei neue Aussagen inkl. neue oder wiederholte gegenseitige Schuldzuweisungen möglich seien.