Bei einer Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten bestehe das Risiko widersprüchlicher Urteile in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung. Den Mitbeschuldigten würde überdies Raufhandel vorgeworfen, welcher in echter Konkurrenz zu vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten stehe, wobei beim Raufhandel Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen charakteristisch seien und eine Verfahrenstrennung auch hier zu widersprüchlichen Urteilen führen könne.