Es bestehe ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Konnex, womit nicht auszuschliessen sei, dass die Handlungen als Mittäterschaft und/oder Teilnahme qualifiziert würden. Die Strafuntersuchungen müssten damit gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO als Verfahrenseinheit behandelt werden. Bei einer Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten bestehe das Risiko widersprüchlicher Urteile in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung.