2.2. Mit Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass eine Verfahrensabtrennung nicht gerechtfertigt sei. Bei der tätlichen Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2021 handle es sich um eine Tateinheit, wobei jedem Mitbeschuldigten diverse ineinander spielende Tathandlungen vorgeworfen würden. So werde dem Beschuldigten vorgeworfen, C. mit Faustschlägen zu Boden geworfen zu haben, worauf der Beschwerdeführer C. ebenfalls geschlagen und getreten habe. Es bestehe ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Konnex, womit nicht auszuschliessen sei, dass die Handlungen als Mittäterschaft und/oder Teilnahme qualifiziert würden.